KOMM.NEWS - Thüringen


BOORBERG KOMM.NEWS 2024-09 Ausgabe Thüringen

Die Themen dieser Ausgabe:
  1. Ab 2025: Verlängerung der Zugangsfiktion bei Verwaltungsakten von drei auf vier Tage
  2. Kommunale Wärmeplanung: Gutachten der Prognos AG und Veranstaltungen der kommunalen Spitzenverbände
  3. Einsturz der Carola-Brücke: Mehr Investitionen gefordert
  4. KfW-Förderungen: Heizungsförderung bei bestehenden Gebäuden, Förderung von kommunalem Neubau und Förderung von kommunaler Infrastruktur

 

1.       Ab 2025: Verlängerung der Zugangsfiktion bei Verwaltungsakten von drei auf vier Tage

Am 13. Juni 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) beschlossen, das schließlich nach Zustimmung des Bundesrats am 15. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 236) verkündet wurde.

Die bedeutendste Änderung betrifft die Zustellzeiten für Briefe:

Bisher mussten 80% der Briefe am nächsten Werktag und 95% am übernächsten Werktag zugestellt werden. Ab 2025 müssen 95% der Briefe am dritten Werktag und 99% am vierten Werktag nach Einwurf zugestellt sein.

Diese Lockerung der Laufzeitvorgaben soll Kostensteigerungen dämpfen und ermöglicht es der Deutschen Post, innerdeutsche Briefflüge einzustellen.

Weitere wichtige Änderungen

  • Die Bundesnetzagentur erhält mehr Kompetenzen und muss ein Anbieterverzeichnis für Postdienstleister führen.
  • Ein digitaler Atlas soll alle Poststandorte flächendeckend abbilden.
  • Postdienstleister müssen ihre Subunternehmen stärker kontrollieren.
  • Schwere Pakete über 20 kg sollen in der Regel von zwei Personen zugestellt werden.
  • Poststationen können in bestimmten Fällen Filialen ersetzen.
Dreitagesfrist beim Zugang von Verwaltungsakten wird zur Viertagesfrist

Da die Post künftig länger Zeit hat, einen Brief zuzustellen, werden die in mehreren Gesetzen geregelten Zugangsfristen angepasst. So wird die Bekanntgabe- bzw. Zustellfiktion u.a. in folgenden Gesetzen von drei Tagen auf vier Tage verlängert:

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): §§ 15 Satz 2, 41 Abs. 2 Satz 1 und 2
  • Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG): §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 7 Satz 2 und 5a Abs. 4 Satz 1 VwZG
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Insolvenzordnung (InsO): § 8 Abs. 1 Satz 3
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): § 152a Abs. 2 Satz 3
  • Abgabenordnung (AO): §§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a, 122a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4, 123 Satz 2
  • Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X): §§ 14 Satz 2, 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2a Satz 4
Dabei galten die Zugangsfiktionen bisher nicht nur für die schriftlichen Verwaltungsakte, sondern im Übrigen auch für die elektronische Kommunikation. Auch diesbezüglich wird die Zustellfiktion von drei Tagen auf vier Tagen abgeändert (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bzw. Art. 2 Nr. 2 des PostModG in BGBl. Nr. 236, S. 50).

Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

2.       Kommunale Wärmeplanung: Gutachten der Prognos AG und Veranstaltungen der kommunalen Spitzenverbände

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und die Arbeitsgemeinschaft Fernwärme (AGFW) hatten 2020 das Gutachten Perspektive der Fernwärme in Auftrag gegeben, das diesen Sommer abgeschlossen werden konnte und neue Munition zu Forderungen für eine bessere finanzielle Ausstattung der Kommunen geliefert hat.

Die Gutachter schätzen den Investitionsbedarf für den Aus- und Umbau der Fernwärme bis 2030 auf 43,5 Mrd. Euro. Unter Annahme der aktuellen Förderstruktur der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) führt dies zu einem Fördermittelbedarf von 23,5 Mrd. Euro bis 2030. Jährlich beträgt der Fördermittelbedarf damit ca. 3,4 Mrd. Euro.

Zusätzlich zum Betrachtungszeitraum bis 2030 zeigt das Gutachten einen vollständigen Transformationspfad der Fernwärme hin zur Klimaneutralität 2045 auf, inklusive Investitionskosten und erforderlichen Fördermitteln.

Die kommunalen Spitzenverbände unterstützen die Forderungen der beiden Verbände. Ohne eine realistische Umsetzungsperspektive wird die kommunale Wärmeplanung zur Makulatur. Der DStGB hat zu dem Thema der kommunalen Wärmeplanung eine Veranstaltungsreihe initiiert, die Kommunen informieren und Umsetzungswege aufzeigen soll. Die Reihe startet am 30. September in Kamp-Lintfort.

 

3.       Einsturz der Carola-Brücke: Mehr Investitionen gefordert

Viele Städte und Gemeinden kämpfen mit einem massiven Investitionsstau bei der kommunalen Infrastruktur. Ein dramatisches Beispiel dafür ist der kürzliche Einsturz der Carola-Brücke in Dresden. Die zunehmende Häufigkeit von Extremwetterereignissen wie Hochwasser verursacht enorme Kosten. Die Aufgaben wie die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der kommunalen Wärmeplanung, aber auch die Bewältigung der Migration erfordern weitere Investitionen und personelle Ressourcen.

Auf der Webseite des DGStB liest man angesichts des Einsturzes der Brücke: „Der Einsturz der Carolabrücke in Dresden macht auf erschreckende Weise deutlich, dass Deutschland von der Substanz lebt. Dies trifft insbesondere die Kommunen. Statistisch gemittelt verzeichnen die Kommunen jeden Tag einen Wertverlust in Höhe von rund 13 Millionen Euro bei Ihren Infrastrukturen. Das KfW-Kommunalpanel beziffert den kommunalen Investitionsrückstand auf rund 186 Milliarden Euro.“

„Im vergangenen Jahr lag das Finanzierungsdefizit bei den Kommunen bei 6,2 Milliarden Euro, für das laufende Jahr müssen sie mit einem Minus von mehr als 13 Milliarden Euro rechnen. Notwendig ist daher eine „Investitionsoffensive Infrastruktur“, um den Verfall zu stoppen und den Sanierungsstau abzubauen. Mit Blick auf die Haushaltsverhandlungen erwarten wir daher von Bund und Ländern, Investitionen einen Vorrang vor konsumtiven Ausgaben einzuräumen. Es gilt jetzt, intelligente Entscheidungen zu treffen, um den Standort Deutschland zu stärken.“

 

4.       KfW-Förderungen: Heizungsförderung bei bestehenden Gebäuden, Förderung von kommunalem Neubau und Förderung von kommunaler Infrastruktur

Heizungsförderung bei bestehenden Gebäuden und begonnenen Vorhaben noch bis 30.11.2024

Kommunen, die in Wohn- oder Nichtwohngebäuden klimafreundliche Heizungen einbauen möchten, werden durch den Bund gefördert. Sofern Kommunen Vorhaben zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 begonnen haben, können sie noch einen Antrag bis zum 30.11.2024 auf der Webseite der KfW bei dem Produkt „BEG- Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude“ (Nr. 422)“ auf Förderung stellen.

Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind:

  • Es handelt sich um ein bestehendes Gebäude, dessen Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
  • Das Gebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
  • Mit dem Vorhaben wird die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht.
  • Der Einbau der Heizung beziehungsweise der Netzanschluss wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.
Für die Antragstellung ist eine von einem/r Energieeffizienz-Experten/in oder einem Fachunternehmen erstellte "Bestätigung zum Antrag" (Wohngebäude) oder "gewerbliche Bestätigung zum Antrag" (Nicht-Wohngebäude) erforderlich. Zudem muss bereits vor Antragstellung mit dem Fachunternehmen ein Liefer- bzw. Leistungsvertrag über den Einbau einer förderfähigen Heizung abgeschlossen werden, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage der KfW sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthält. Informationen hierzu finden Sie im Kapitel Antragstellung im Merkblatt.

Die Antragstellung für Kommunen über das neue Kundenportal "Meine KfW" wird voraussichtlich erst Ende November 2024 möglich sein. Um Fördermittel bereits vor Bereitstellung des Kundenportals vorläufig zu reservieren, kann eine Vorhabenanmeldung per E-Mail über das Postfach 422@kfw.de erfolgen. Die Zusage des beantragten Zuschusses erfolgt allerdings ausschließlich über das Kundenportal "Meine KfW".

Ein kostenfreies Online-Seminar findet noch am 12. Dezember 2024 statt.

Kommunaler Neubau im unteren und mittleren Preissegment

Zum 1. Oktober 2024 startet die Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ (KNN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hiermit soll insbesondere der flächeneffiziente Wohnungsneubau im unteren und mittleren Preissegment in Deutschland angereizt werden.

Konditionen:

a) Klimafreundliches Wohngebäude im Niedrigpreissegment (Nr. 498)

  • Förderung von 100 % der förderfähigen Kosten, max. 100.000 Euro pro Wohneinheit
  • Zuschusssatz 5,0 %, max. 5.000 Euro pro Wohneinheit
b) Klimafreundliches Nichtwohngebäude im Niedrigpreissegment (Nr. 499)
  • Förderung von 100 % der förderfähigen Kosten, max. bis zu 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und max. 5 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Zuschusssatz 5,0 %, max. 250.000 Euro
Für Fachunternehmen: Ab dem 27. September 2024 kann über das Online-Prüftool eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und ab dem 1. Oktober 2024 über das gBzA-Center eine „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ (gBzA) mit den neuen KNN-Verwendungszwecken erstellt werden.

Förderung von kommunaler Infrastruktur

Mit dem IKK – Investitionskredit Kommunen (Nr. 208) fördert die KfW auch Investitionen der Kommunen in die kommunale und soziale Infrastruktur, einschließlich den Erwerb von Grundstücken. Gefördert werden bis zu 150 Mio. Euro Kreditbetrag pro Jahr und Antragsteller – in folgenden Bereichen:

  • Kindergärten, Schulen und Sporteinrichtungen
  • Anpassung der technischen Infrastruktur wie der Wasser- und Abwasserwirtschaft
  • Verkehrsinfrastruktur und Abfallwirtschaft
  • Stadt- und Dorfentwicklung einschließlich Tourismus
  • Krankenhäuser und Behinderteneinrichtungen
  • Flüchtlingsunterkünfte
  • Baulanderschließung (inklusive Planungsleistungen, sofern sie Teil der Investition sind)
Um die zur Verfügung stehenden Mittel gleichmäßig verteilen zu können, wurden im Rahmen der Steuerung des kommunalen Direktkreditgeschäfts folgende Obligohöchstbeträge pro Darlehensnehmer festgelegt:
  • Bei Städten und Gemeinden bis zu 1.000 Euro pro Einwohner/in.
  • Bei Gemeindeverbänden und Landkreisen bis zu 300 Euro pro Einwohner/in.
  • Bei beiden zuvor genannten Antragstellergruppen – unabhängig von den jeweiligen Pro-Kopf-Beträgen – jedoch mind. 10 Mio. Euro.
Beispiele erfolgreicher Investitionsvorhaben können ebenfalls auf der Webseite der KfW abgerufen werden.

Einen Überblick über sämtliche Förderkredite und Zuschüsse der KfW für Kommunen finden Sie hier.


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