KOMM.NEWS - Bundesweite Ausgabe


BOORBERG KOMM.NEWS 2024-07 bundesweite Ausgabe

Die Themen dieser Ausgabe:
  1. Forderung kommunaler Spitzenverbände wg. Rekorddefizit kommunaler Haushalte
  2. Zum Gleichwertigkeitsbericht der Bundesregierung
  3. Frankfurt am Main: Auto abmelden und für ein Jahr das Deutschland-Ticket erhalten
  4. BVerwG: Muss die Straßenverkehrsbehörde gegen verbotswidriges „Gehwegparken“ einschreiten?
  5. Urteilsverkündung in Sachen „Bundeswahlgesetz 2023“ am 30. Juli

 

1.       Forderung kommunaler Spitzenverbände wg. Rekorddefizit kommunaler Haushalte

Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben am 2. Juli 2024 Prognosedaten zur kommunalen Finanzlage bis zu dem Jahr 2027 veröffentlicht.

Im vergangenen Jahr hätten die kommunalen Haushalte bereits eine Verschlechterung ihrer Finanzlage um 8 Milliarden Euro und ein Defizit von 6,2 Milliarden Euro hinnehmen müssen. Im laufenden Jahr verdoppele sich das Defizit voraussichtlich auf eine Rekordhöhe von 13,2 Milliarden Euro. Auch in den Folgejahren würde das Defizit auf einem ähnlichen Niveau verharren. Wenn Bund und Länder mit ihrer Finanzpolitik nicht grundlegend umsteuerten, würden die kommunalen Haushalte tief in den roten Zahlen bleiben.

Die kommunalen Spitzenverbände fordern außerdem ein Ende der Ausweitung kommunaler Aufgaben, ohne für eine ausreichende Finanzierung zu sorgen. Steigende Kosten im Sozialbereich, neue von Bund und Ländern beschlossene Rechtsansprüche, die Krankenhausfinanzierung, das unterfinanzierte Deutschland-Ticket, die langfristig ungeklärte Finanzierung der Wärmewende und auch der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst seien Kosten, die die kommunale Ebene belasten würden, ohne dass die Kommunen darauf einen wesentlichen Einfluss hätten. Die Ausgabenseite wachse, das geringe Wirtschaftswachstum tue das übrige.

So fordern die Spitzenverbände einen größeren Anteil an den Gemeinschaftssteuern. Der heute schon besorgniserregende kommunale Investitionsrückstand von 186 Milliarden Euro würde ansonsten immer weiter ansteigen. Neue Investitionen, z.B. in die Infrastruktur, in Klimaschutz, Klimaanpassung und in die Energie- oder Verkehrswende könnten unter diesen Vorzeichen praktisch nicht mehr beschlossen werden, so wie es notwendig wäre. Das gefährde die Zukunftsfähigkeit Deutschlands zunehmend.

 

2.       Zum Gleichwertigkeitsbericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat am 3. Juli 2024 den ersten Gleichwertigkeitsbericht vorgestellt. Der Gleichwertigkeitsbericht trägt den Titel „Für starke und lebenswerte Regionen in Deutschland“ und stellt Stand und Entwicklung der Lebensbedingungen in den Regionen Deutschlands dar. Erstmals wurden für einen derartigen Bericht Einschätzungen der Bürgerinnen und Bürger zu den Lebensbedingungen in allen 400 Landkreisen und kreisfreien Städten Deutschlands erfasst.

Der Bericht stellt Fortschritte bei der Annäherung der Regionen beispielsweise bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Arbeitslosenquote, der Lebenserwartung oder auch im Bereich der medizinischen Versorgung und Ganztagsbetreuung dar. Hinsichtlich einzelner Aspekte der Lebensbedingungen und Zukunftserwartungen bestehen jedoch deutliche regionale Unterschiede. Dies gilt etwa mit Blick auf den zu erwartenden Bevölkerungsrückgang oder die Wohnraumversorgung.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat nach Vorstellung des Berichts ein Statement veröffentlicht, dessen wichtigste Punkte in der folgenden Auflistung kurz zusammengefasst sind:

  • Zunehmende Disparitäten: Die Unterschiede in der Versorgung mit Wohnraum, in den demografischen Entwicklungen und auf dem Arbeitsmarkt nehmen zwischen Stadt und Land, zwischen einzelnen großen Städten, aber auch zwischen verschiedenen ländlichen Regionen zu.
  • Verbesserung der Lebens- und Standortqualität durch umfassende Infrastrukturmaßnahmen: Um gleichwertige Lebensverhältnisse zu erreichen, sind Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur erforderlich, insbesondere für eine bessere Breitband- und Mobilfunkversorgung, für eine leistungsstarke Gesundheitsinfrastruktur, gute Bildungsangebote und eine bessere Anbindung bisher unterversorgter Gebiete an den ÖPNV. Dazu sind auch Maßnahmen im Bereich der Wirtschaft notwendig. Nicht zuletzt können auch verbesserte Kultur- und Freizeitangebote die Lebens- und Standortqualität erhöhen.
  • Entlastung der Ballungsräume: Eine gezielte Stärkung der ländlichen Regionen soll auch zur Entlastung der Städte beitragen, insbesondere im Hinblick auf den Wohnungsmarkt und die Verkehrssituation.
  • Angemessene Finanzausstattung der Kommunen: Viele Städte und Gemeinden sind finanziell kaum noch handlungsfähig. Für das kommende Jahr wird ein Defizit von über 13 Milliarden Euro prognostiziert. Ohne dauerhafte finanzielle Unterstützung von Bund und Ländern wird das Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse nicht zu erreichen sein.
Das Statement des DStGB betont, dass die Herausforderungen und Lösungswege bekannt sind und nun endlich umgesetzt werden müssten, um gleichwertige Lebensverhältnisse zu erreichen.

 

3.       Frankfurt am Main: Auto abmelden und für ein Jahr das Deutschland-Ticket erhalten

Um den Umstieg vom privaten Pkw auf die umweltfreundlichen Verkehrsmittel zu erleichtern, belohnt die Stadt Frankfurt am Main ab sofort alle, die ihr Auto abmelden, mit einem Deutschland-Ticket für ein Jahr. Diese „Umweltprämie“ gilt ab Montag, den 1. Juli, und entspricht einem Gegenwert von 588 Euro. Nach einem Jahr soll evaluiert werden, ob sich die Umweltprämie bewährt hat. Sie richtet sich an alle Frankfurterinnen und Frankfurter, die (noch) ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ihr Eigen nennen. Dabei sollte der Verzicht auf das eigene Auto leichtfallen. Denn Frankfurt, so heißt es, sei eine Stadt der kurzen Wege, das Radnetz werde konsequent ausgebaut und es verfüge über ein dicht gestricktes Nahverkehrsnetz. Ergänzt werde das Angebot durch Miet-Fahrräder, E-Scooter und Carsharing-Angebote.

Unterstützt wird die Stadt bei der Realisierung von der städtischen Nahverkehrsgesellschaft traffiQ und der Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main (VGF).

 

4.       BVerwG: Muss die Straßenverkehrsbehörde gegen verbotswidriges „Gehwegparken“ einschreiten?

Gemeinsam hatten Anwohner, die in Einbahnstraßen in Bremen wohnen und seit Jahren den vor ihren Häusern gelegenen Gehweg aufgrund aufgesetzt parkenden Autos zeitweise nicht voll nutzen können, gegen die Stadt Bremen geklagt. Sie forderten von der Beklagten ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen die verbotswidrig parkenden Fahrzeuge.

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2024 (Az.: 3 C 5.23) entschieden, dass Straßenverkehrsbehörden auf Verlangen der Anwohner gegen illegales Gehwegparken einschreiten müssen, sofern die Benutzung des Gehwegs erheblich beeinträchtigt wird. D. h. Anwohner haben einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde.

Ohne ein entsprechendes Schild (Verkehrszeichen Nr. 315), das das Gehwegparken erlaubt, ist das aufgesetzte Parken verboten. Das Gericht bestätigte, dass das in § 12 Abs. 4 und 4a StVO enthaltene Gehwegparkverbot eine drittschützende Wirkung hat. Das legale Parken auf einem Gehweg muss nach der Straßenverkehrsordnung eine Ausnahme bleiben - und zwar gerade, damit Fußgänger und Rollstuhlfahrer sich dort ungehindert bewegen können, auch mit Koffern und Kinderwagen. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, ein gemeinnütziger Verein zur Mobilitätsgestaltung, empfiehlt eine Breite von 2,5 m. Im konkreten Fall in Bremen verblieb durch die rechtswidrig abgestellten Fahrzeuge eine freie Gehwegfläche von teils deutlich unter 1,5 m. Für diese Konstellation hatte auch das Oberverwaltungsgericht eine „unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung“ angenommen, insbesondere weil unter diesen Umständen ein „Begegnungsverkehr nicht mehr möglich“ sei.

Die Straßenverkehrsbehörde ist bei einer solchen erheblichen Beeinträchtigung jedoch nicht zu einem unmittelbaren Einschreiten verpflichtet. Das Entschließungsermessen der Behörde sei nicht auf Null reduziert. Die Behörde behalte weiterhin einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Art der Maßnahmen. Das bedeutet, dass nicht jedes rechtswidrig abgestellte Fahrzeug bei Beschwerden eines Anwohners sofort abgeschleppt werden muss, so berichtet auch das ZDF. Ein zulässiger Weg, um gegen Falschparker vorzugehen, sei auch die Entwicklung eines stadtweiten Parkkonzepts, das besonders stark belastete Quartiere priorisiert. Gerade in vielen Innenstädten sei dies wohl auch der einzig realistische Weg, denn Gehwegparken könne dort angesichts knapper Stellplätze an der Tagesordnung sein.

 

5.       Urteilsverkündung in Sachen „Bundeswahlgesetz 2023“ am 30. Juli

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Dienstag, den 30. Juli 2024, sein Urteil in Sachen „Bundeswahlgesetz 2023“ verkünden. Das Urteil ergeht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24. April 2024, von der die Tagesschau berichtete.

Anhängig sind u.a. zwei Normenkontrollverfahren der Bayerischen Staatsregierung und von 195 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus der CDU/CSU-Fraktion, drei Organstreitverfahren der Parteien CSU und DIE LINKE. und der Bundestagsfraktion DIE LINKE. sowie zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren von mehr als 4.000 Privatpersonen, die von dem Verein „Mehr Demokratie e.V.“ vertreten werden.

Die Antragsteller beanstanden teilweise bereits den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, der ihr Recht auf Beratung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletze. In der Sache rügen einige Antragsteller das Verfahren der Zweitstimmendeckung, wonach Wahlkreisbewerber mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises nur noch dann ein Bundestagsmandat erhalten, wenn dies durch das nach dem Zweitstimmenergebnis ihrer Partei und ihrer Landesliste ermittelte Mandatskontingent gedeckt ist.

Darüber hinaus wenden sich Antragsteller und Beschwerdeführer teilweise gegen die Abschaffung der Grundmandatsklausel, nach der eine Partei bisher unabhängig vom Erreichen der 5 %-Klausel in den Bundestag einzog, wenn mindestens drei ihrer Wahlkreiskandidaten ein Direktmandat errungen haben. Teilweise wird auch eine generelle verfassungsrechtliche Neubewertung der Sperrklausel für erforderlich gehalten. Die Antragsteller und Beschwerdeführer machen insbesondere Verstöße gegen die Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geltend.


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