KOMM.NEWS - Bundesweite Ausgabe


BOORBERG KOMM.NEWS 2024-05 bundesweite Ausgabe

Die Themen dieser Ausgabe:
  1. Bezahlkarte für Asylbewerber: Erfahrungen, Pro und Contra
  2. Null-Schadstoff-Ziel bis 2050: Neue Luftqualitätsgrenzwerte in der EU
  3. Novelle BWaldG: Ablehnung der waldbesitzenden Städte und Gemeinden
  4. Bundesförderung kommunaler Wärmeplanung
  5. Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts

 

1.       Bezahlkarte für Asylbewerber: Erfahrungen, Pro und Contra

Am 26. April 2024 stimmte der Bundesrat dem Bezahlkartengesetz zu, das im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) (BR-Drs. 167/24) die Bezahlkarte für Asylbewerber einführt. Durch die Gesetzesreform erhalten die Länder und Kommunen nun mehr Möglichkeiten, in welcher Form sie die Asylbewerberleistungen erbringen können.

Inhalt und Ausgestaltung des Bezahlkartenmodells

Dabei können die Behörden selbst entscheiden, wann der Einsatz einer Bezahlkarte nicht zweckmäßig erscheint. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Asylbewerber Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Ausbildungsvergütung oder BAföG auf ein eigenes Girokonto erhalten. In diesem Fall ist es sinnvoller, die aufstockenden Asylbewerberleistungen auf dieses Konto zu überweisen anstatt auf die Bezahlkarte, so die Bundesregierung. Wieviel Geld in einem bestimmten Zeitraum mit der Bezahlkarte abgehoben werden kann, ist der Behörde überlassen, die für die Unterstützung der Geflüchteten zuständig ist. So kann den individuellen Bedürfnissen und Umständen vor Ort Rechnung getragen werden. Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Ländern. Der Deutsche Städtetag hofft auf möglichst einheitliche Standards.

Umstrittene Kosten-Nutzen-Abwägung

Der Vorteil von Bezahlkarten ist, dass die dort zur Verfügung gestellte Summe nur im Inland ausgegeben werden kann. Gelder für Schlepper oder Überweisungen in das Herkunftsland zu nutzen, ist so nicht möglich. Zudem versprechen sich die Städte und Gemeinden durch die Bezahlkarte weniger Verwaltungsaufwand. Allerdings ist eine Abwägung zwischen Kosten und Nutzen des Bezahlkartenmodells schwierig, so die Tagesschau. Schließlich müssten mit dem Finanzdienstleister, der die Karte ausgibt, Verträge geschlossen und an ihn Gebühren bezahlt werden.

Dabei konnte bislang ohnehin nur geschätzt werden, wie viel Asylbewerber ihres Geldes tatsächlich in ihre Herkunftsländer überwiesen haben, berichtet der Merkur. Und selbst wenn es 20 % ihres Leistungsbezugs seien, so könnten diese Gelder auch gezielt den Familien in den Heimatländern helfen - anders als staatliche Entwicklungshilfe -, und dabei den Migrationsdruck mindern. Schließlich seien diese Überweisungen meist für alltägliche Kosten, Arztbesuche oder Schulgeld. Auch seien die Summen, die Asylbewerbern zur Verfügung stünden, viel zu gering, um Schlepper zu finanzieren: Wenn Asylbewerber 20 % ihrer Leistungen überwiesen, würde es etwa fünf Jahre dauern, bis aus den Mitteln eine Flucht (ca. 5.000 bis 7.000 Euro) finanziert werden könnte. Zudem ließen sich Schlepper grundsätzlich im Voraus und in bar bezahlen.

Erfahrungen aus Pilotkommunen in Bayern

In Bayern lief bereits ab April 2024 eine Testphase der Bezahlkarte in vier Pilotkommunen. Hier erhielten die Asylbewerber 50 Euro Bargeld für den Monat und den Rest der ihnen zustehenden Leistungen per Guthaben auf die Bezahlkarte gebucht, die an das Mastercard-System anknüpft. Überweisungen sollen grundsätzlich nur nach Absprache mit der Bezahlkarte ermöglicht werden, nämlich wenn es sich z. B. um Überweisungen innerhalb Deutschlands an Rechtsanwälte, Mobilfunkanbieter o. ä. handele. Auch bleibt es in Bäckereien, Friseuren, dem Dönerimbiss, auf dem Flohmarkt, in Bussen oder bei Privatkäufen usw. unmöglich, mit Karte zu bezahlen. Ein Geschäftsinhaber kann zudem selbstverständlich Bargeld verlangen, wenn er die Erfahrung gemacht hat, dass die Karte häufig nicht gedeckt ist. Denn dann wird das Lesegerät eine Fehlermeldung anzeigen, so die Allgäuer Zeitung vom 6.5.2024. Und an Bargeld kämen die Asylbewerber letztlich auch durch einen Warenumtausch, da dann Bargeld gegen die umgetauschte Ware ausgegeben werde, so die Bayerische Staatszeitung.

 

2.       Null-Schadstoff-Ziel bis 2050: Neue Luftqualitätsgrenzwerte in der EU

Am 20. Februar 2024 erzielten das Parlament und der Rat der Europäischen Union eine politische Einigung über neue Grenzwerte und Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität. Bei Feinstaub (PM2.5) sollen die Jahresgrenzwerte um mehr als die Hälfte von 25 μg/m³ auf 10 μg/m³ und bei NO2 (Stickstoffdioxid) von 40 μg/m³ auf 20 μg/m³ gesenkt werden. Die Mitgliedstaaten können beantragen, dass die Frist für die Erreichung der Luftqualitätsgrenzwerte bis 2030 um bis zu zehn Jahre verschoben wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, u.a. wenn die erforderlichen Reduzierungen nur durch den Austausch eines beträchtlichen Teils der bestehenden Heizungsanlagen in Privathaushalten, die die Schadstoffüberschreitungen verursachen, erreicht werden können. Maßnahmen zur Zielerreichung sind z. B. der Ausbau des öffentlichen Verkehrs oder Anreize für saubere Fahrzeuge. Fahrverbote in dem Maßnahmenkatalog sind nicht mehr enthalten.

Jedoch werden Klagemöglichkeiten für Umwelt-NGOs und Bürger vorgesehen, verbunden mit Entschädigungsansprüchen. Zusätzlich zu den Luftqualitätsplänen, die für diejenigen EU-Länder erforderlich sind, die die Grenzwerte überschreiten, müssen alle Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2028 Luftqualitätsfahrpläne erstellen, die kurz- und langfristige Maßnahmen zur Einhaltung der neuen, vom Parlament vorgeschlagenen Grenzwerte für 2030 enthalten. Die EU-Länder haben zwei Jahre Zeit, die neuen Vorschriften anzuwenden.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) bezweifelt, dass die ambitionierten Werte eingehalten werden können. Letztlich hätten die Kommunen nur begrenzte Einflussmöglichkeiten. Denn in bestimmten Lagen werde die Luftqualität auch durch äußere bzw. überregionale Einflüsse wie Meteorologie, Topografie, Schifffahrt oder überregionale Industrie bestimmt. Die Kommunen dürften daher nicht im Stich gelassen werden, sondern benötigten verlässliche Unterstützung, z. B. durch ein neu aufgelegtes Flottenerneuerungsprogramm für Kommunalfahrzeuge oder die fortzusetzende Förderung von Elektrobussen.

 

3.       Novelle BWaldG: Ablehnung der waldbesitzenden Städte und Gemeinden

Der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegte Referentenentwurf zur Novelle des Bundeswaldgesetzes stößt bei den waldbesitzenden Städten und Gemeinden auf entschiedene Ablehnung aufgrund der enthaltenen Einschränkungen bei der Baumartenwahl, der Herabstufung der Holzproduktion, der Begrenzung waldbaulich-betrieblicher Spielräume, der Berichts- und Monitoringpflichten sowie der Strafvorschriften und bürokratischen Vorgaben. Er konterkariere das Prinzip der kommunalen Selbstbestimmung, wonach bürgerschaftlich gewählte Stadt- und Gemeinderäte im Rahmen allgemein gehaltener Vorschriften über ihren Wald selbst entscheiden und eigenverantwortlich mit ihrem langjährig gepflegten Betriebs- und Naturschatz umgehen.

Bundeseinheitliche Regelungen würden Vielfalt verhindern; statt Ordnungsrecht müssten Anreizsysteme geschaffen werden. Der Gemeinsame Forstausschuss der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände „Deutscher Kommunalwald“ fordert in seinem Schreiben vom 22. Februar 2024 an Bundesminister Cem Özdemir, den Referentenentwurf zurückzunehmen.

 

4.       Bundesförderung kommunaler Wärmeplanung

Mit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes am 1. Januar 2024 lief die Förderung von freiwilligen Wärmeplänen im Rahmen der Kommunalrichtlinie Ende 2023 aus. Zur Unterstützung der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen wird der Bund den Ländern zeitlich befristet von 2024 bis 2028 finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Die Finanzmittel des Bundes fließen über einen erhöhten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer in die jeweiligen Landeshauhalte. Dies berichtete die Nationale Klimaschutzinitiative NKI. Weiterführende Informationen zur kommunalen Wärmeplanung sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zu finden oder auf den Seiten der zuständigen Ministerien der Bundesländer.

 

5.       Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts

Am 26.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 104) wurde das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Verkürzte Einbürgerungsfristen
    Gemäß der bisherigen Gesetzeslage waren Regeleinbürgerungen nach 8 Jahren bzw. bei besonderen Integrationsleistungen nach 6 Jahren möglich. Diese Fristen wurden nun auf 5 bzw. bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen auf 3 Jahre verkürzt.
  • Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird aufgegeben
    Bisher musste regelmäßig die alte Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung aufgegeben werden. Es gab nur wenige Ausnahmen. Nun ist die doppelte Staatsbürgerschaft regelmäßig möglich.
  • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern
    Falls mindestens ein ausländisches Elternteil sich seit mehr als 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erhalten in Deutschland geborene Kinder künftig die deutsche Staatsbürgerschaft.
  • Erleichterungen für Gast- und Vertragsarbeiter
    Grundsätzlich werden auch weiterhin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vorausgesetzt. Bei Personen, die als Gast- und Vertragsarbeiter eingereist sind, ist es ausreichend, wenn sie sich im Alltag ohne größere Probleme auf Deutsch verständigen können. Auch einen Einbürgerungstest müssen sie nicht absolvieren.
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
    Das Bekenntnis wurde ergänzt um die besondere historische Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen. Es stellt einen Ausschlussgrund für die Einbürgerung dar, wenn die Person antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen vorgenommen hat.

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts tritt am 26.06.2024 in Kraft.

Den Antrag auf Einbürgerung auf Grundlage des neugefassten Staatsangehörigkeitsrechts erhalten Sie im RICHARD BOORBERG VERLAG unter der Artikelnummer 700020138. Bitte nutzen Sie für Ihre Bestellung kundenservice-muenchen@boorberg.de, Tel: 089/436000-20 oder www.formularservice-online.de.




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