KOMM.NEWS - Bundesweite Ausgabe


BOORBERG KOMM.NEWS 2023-05 bundesweite Ausgabe

Die Themen dieser Ausgabe:
  1. Umsetzung der EU‐Whistleblower‐Richtlinie
  2. Wahlrechtsreform: Bayern klagt
  3. Urteil: Überplanung einer „Außenbereichsinsel“ im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB)
  4. Förderprogramm „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“
  5. Deutscher Lesepreis 2024

 

1.       Umsetzung der EU‐Whistleblower‐Richtlinie

Möglicherweise schon Mitte Juni 2023 wird das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten. Am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat nach Änderung des Regierungsentwurfs im Vermittlungsausschuss zugestimmt.

Als „Whistleblower“, auch Hinweisgeber, werden Personen bezeichnet, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen oder Missstände aufdecken. Zu den von Whistleblowern offengelegten Missständen bzw. Straftaten gehören u.a. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren, von denen der Whistleblower an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat. Im Allgemeinen betrifft dies vor allem Vorgänge in der Politik, den Behörden und in Wirtschaftsunternehmen.

Wichtigste Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes sind:

  • Gesetzlicher Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen
  • Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen
  • Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing
  • Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich die Hinweisgebenden wenden können, um Rechtsschutz erhalten zu können
  • Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden
Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitende müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

 


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2.       Wahlrechtsreform: Bayern klagt

Im Herbst 2025 steht die nächste Bundestagswahl an. Da in den vergangenen Jahren dem Bundestag von Wahl zu Wahl stets mehr Abgeordnete angehörten - von der gesetzlichen Sollgröße von 598 Abgeordneten wuchs das Parlament letztlich auf derzeit 736 Abgeordnete -, hat die Ampelkoalition am 17. März eine Wahlrechtsreform beschlossen. Nach Billigung der Reform durch den Bundesrat am 12. Mai kann sie nun nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die neue Wahlrechtsreform soll die Zahl der Abgeordneten dauerhaft auf 630 begrenzen.

Inhalt der Reform

Stellt eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreissieger als ihrem Zweitstimmenergebnis entspricht, sollen – in der Reihenfolge ihrer Ergebnisse bei den Wahlkreisstimmen – entsprechend weniger von ihnen bei der Mandatszuteilung berücksichtigt werden. D.h. falls eine Partei über die Erststimmen mehr Wahlkreise gewinnt als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis an Parlamentssitzen zustünden, sollen die Wahlkreissieger mit den schlechtesten Wahlergebnissen leer ausgehen. Die im März beschlossene Reform sieht auch den Wegfall der Grundmandatsklausel vor. Dieser zufolge wurden bisher bei der Verteilung der Sitze auch Gruppierungen berücksichtigt, die zwar die 5 %-Hürde nicht schafften, aber mindestens drei Direktmandate gewannen. Von der Sperrklausel befreit sein sollen künftig nur noch Parteien nationaler Minderheiten, z.B. der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) als Vertretung der dänischen Minderheit.

Wahlreform 2020 - Normenkontrolle

Schon 2020 wollte die damalige Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD den Bundestag verkleinern und reformierte das Wahlrecht, sodass bis zu drei Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2021 deshalb nicht mehr ausgeglichen wurden. Das Ziel einer Verkleinerung des Parlaments wurde jedoch verfehlt. Ein wesentlicher Grund für das Anwachsen des Bundestags auf 736 Sitze bei der Wahl 2021 war die große Zahl an Ausgleichsmandaten für fast ein Dutzend Überhangmandate der CSU.

Gegen diese Reform von 2020 ist bei dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe noch ein Verfahren anhängig. Zwar wurde aufgrund der neuen Reform der Ampelkoalition beantragt, den Normenkontrollantrag ruhen zu lassen. Dies lehnte das Bundesverfassungsgericht jedoch ab, weshalb am 18. April 2023 eine mündliche Verhandlung in Sachen „Normenkontrolle Bundeswahlrecht“ stattfand. Die Veröffentlichung des Ergebnisses dieser Verhandlung wird noch erwartet.

Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung

Derweil hat die Bayerische Staatsregierung beschlossen, auch gegen die neue Reform zu klagen. Aus Sicht der Staatsregierung ignoriere das neu geschaffene Wahlrecht den Wählerwillen und nähme in Kauf, zwei anerkannte Oppositionsparteien aus dem Parlament zu drängen. Das sei Machtmissbrauch und Wahlrechtsmanipulation. Die neu geschaffenen Regeln verstießen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit sowie gegen das Demokratie- und Bundesstaatsprinzip. In ihrer Darlegung führt sie auf, dass bei Anwendung des neu geschaffenen Wahlrechts z.B. 2021 bundesweit zahlreiche Wahlkreismandate ohne Zweitstimmendeckung geblieben wären: in Baden-Württemberg 10 von 38 (entspricht 26,3 %), in Brandenburg 3 von 10 (entspricht 30 %). Allein in Bayern wären 7 von 46 Wahlkreisen (entspricht 15 %) „verwaist“ geblieben.

Zudem käme Bayern als Land in Berlin nicht mehr proportional vor. 2021 hatte die CSU alle 45 bayerischen Wahlkreise gewonnen. Bei Annahme eines Zweitstimmenergebnisses der CSU von 4,9 % bei der Bundestagswahl 2021 gäbe es allerdings statt 98 bayerischer Abgeordneter dann nur noch 65; statt 16 % der Abgeordneten würde Bayern nur noch 10 % stellen (deutlich weniger also als der Bevölkerungsanteil Bayerns). Da aber bayerische Abgeordnete anderer Parteien Parlamentssitze erhielten, sei Bayern nicht durch seine bayerische Mehrheitspartei im Bundesparlament repräsentiert. Die Änderungen führten somit zur erheblichen Schwächung der bewährten regionalen und föderalen Repräsentation im Bund.

Weiter kritisiert die Bayerisches Staatsregierung, dass Parteizugehörigkeit „schade“. Denn wer einer Partei angehöre, habe schlechtere Karten ins Parlament zu kommen als ein Parteiloser, da letzterer keine 5 %-Hürde zu erfüllen brauche - anders als ein Parteiangehöriger. Außerdem weist die Staatsregierung darauf hin, dass z.B. der Südschleswigsche Wählerverband, für den die 5 %-Klausel nicht gelte, künftig im Bundestag vertreten sei, die CSU als regionale Mehrheit hingegen ausgeschlossen werden könne. Eine solche Sperrklausel könne vor der Verfassung keinen Bestand haben.

 

3.       Urteil: Überplanung einer „Außenbereichsinsel“ im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB)

Mit Urteil vom 25. April 2023 (Az. BVerwG 4 CN 5.21) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Freifläche in der Ortslage, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden darf.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin. Das kleinere Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das benachbarte Grundstück ist unbebaut und im geltenden Flächennutzungsplan als Grünfläche (Parkanlage) dargestellt. Dieses Grundstück bildet nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen Außenbereich im Innenbereich (sog. Außenbereichsinsel). Zusammen mit weiteren teilweise bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken, wurden die Grundstücke der Antragstellerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant.

Während für das kleinere Grundstück ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, wird das große Grundstück als private Grünfläche (Gartenanlage, Gartenland, Streuobstwiese) festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt: Die Planung scheitere nicht daran, dass eine Außenbereichsinsel überplant werde. Diese liege innerhalb des Siedlungsbereichs und angesichts ihrer vergleichsweisen geringen Ausdehnung sowie der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung, habe sie in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der auch auf eine Nachverdichtung abziele, einbezogen werden können. Eine Überplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sei nach Sinn und Zweck der Regelung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der räumliche Anwendungsbereich des Bebauungsplans der Innenentwicklung ist innerhalb der Ortslage für Freiflächen nur dann eröffnet, wenn sie Teil des Siedlungsbereichs sind. Diese Zuordnung richtet sich nicht nach der auf die Zulassung einzelner Vorhaben bezogenen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten. Hierfür können unter anderem die absolute und relative Größe der Fläche, ihre bisherige – auch nachwirkende – Nutzung, die Lage im Plangebiet und der Funktionszusammenhang mit der angrenzenden Bebauung von Bedeutung sein. Der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens steht nicht entgegen, dass die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgesetzt ist. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sieht der Bebauungsplan für das insoweit maßgebliche Plangebiet eine bauliche Nachverdichtung vor. Im Übrigen zielt die Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht allein auf die Schaffung von zusätzlichem Baurecht. Sie darf auch eine qualitative Entwicklung durch die Festsetzung von Grünflächen, etwa aus stadtklimatischen Gründen, fördern.

 

4.       Förderprogramm „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“

Das Bundesumweltministerium hat die neu ausgerichtete Förderrichtlinie für Klimaanpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen vom 21. April 2023 veröffentlicht. Die bereits seit 2020 laufende Förderung richtet sich gezielt an soziale Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Krankenhäuser oder Alten- und Pflegeheime, in denen vulnerable Personen betreut werden, die in besonderem Maße unter den Folgen der Klimakrise leiden. Ab dem 15. Mai 2023 können entsprechende Anträge gestellt werden.

Die Förderung von „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ wurde 2020 zur Bewältigung der Corona-Krise befristet für die Laufzeit von 2020 bis 2023 mit einem Volumen von 150 Mio. Euro aufgelegt. Das erste und bisher einzige Förderfenster war mit fast 600 eingegangenen Anträgen durch eine unerwartet hohe Nachfrage gekennzeichnet. Im Rahmen des Sofortprogramms Klimaanpassung hat das BMUV festgelegt, dass die Förderung zur Unterstützung sozialer Einrichtungen nach 2023 verstetigt und weiterentwickelt wird.

Gefördert werden wirksame und vorbildhafte Modellvorhaben, die geeignet sind, soziale Einrichtungen klimaresilient zu gestalten und zur Nachahmung anregen. Die Förderung richtet sich an gemeinnützige oder öffentlich-rechtlich organisierte soziale Einrichtungen und deren Trägerschaften. Vorhaben sollen vor allem in Regionen zur Wirkung kommen, die von besonders vielen klimatischen Extremen oder starken klimatischen Veränderungen betroffen sind bzw. betroffen sein werden.

Das nächste Förderfenster wird in der Zeit vom 15. Mai 2023 bis zum 15. August 2023 geöffnet sein. In diesem Zeitraum können Förderanträge bei der Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) eingereicht werden.

 

5.       Deutscher Lesepreis 2024

Noch bis 30. Juni 2024 können sich Städte und Gemeinden, Einrichtungen und Einzelpersonen für den Deutschen Lesepreis 2024 bewerben. Bereits zum elften Mal zeichnen die Stiftung Lesen und die Commerzbank-Stiftung innovative wie auch bewährte Ideen aus, die das Lesen in der Gesellschaft verankern. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund ist Kooperationspartner der jährlichen Initiative „Bundesweiter Vorlesetag“ und bittet alle Kommunen, sich aktiv am Deutschen Lesepreis zu beteiligen.

Der Deutsche Lesepreis 2024 ist mit insgesamt 25.000,- Euro dotiert und wird in sechs Kategorien vergeben, darunter ein Sonderpreis für prominentes Engagement, Preise für herausragendes individuelles Engagement, Engagement in der Sprach- und Leseförderung in Kitas, an Schulen und mit digitalen Medien.

Außerdem wird ein Preis für herausragendes kommunales Engagement vergeben. Er zeichnet Kindertagesstätten, Bibliotheken, Vereine, Unternehmen, Universitäten sowie weitere Organisationen und kommunale Träger aus, die sich in außergewöhnlicher Art und Weise für die Leseförderung vor Ort verdient gemacht haben. Besondere Berücksichtigung gilt dabei der Bildung lokaler Netzwerke im Sinne einer institutionsübergreifenden und sich wechselseitig ergänzenden Projektzusammenarbeit. Die Projekte und Ideen können sich an alle Altersstufen und Zielgruppen richten. Die Realisierung muss 2021, 2022 erfolgt oder noch jüngeren Datums sein.

Insgesamt stehen 4.500,- Euro Preisgeld zur Verfügung (Staffelung: 1. Preis 2.000,- Euro, 2. Preis 1.500,- Euro, 3. Preis 1.000,- Euro).

Die Preisverleihung ist für das Frühjahr 2024 in Berlin geplant.


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