KOMM.NEWS - Sachsen


BOORBERG KOMM.NEWS 2025-09 Ausgabe Sachsen

1. Europäischer Sozialfond für Deutschland (ESF): Bundesförderprogramme zur Stadtentwicklung und Jugendhilfe

Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das wichtigste Instrument der Europäischen Union zur Förderung der Beschäftigung in Europa. Die über den seit dem Jahr 2014 bestehenden ESF geförderten Programme und Projekte sollen u. a. die Ausbildungs- und Arbeitsmarktchancen von jungen Menschen und Menschen mit Migrationsgeschichte verbessern, berufliche Weiterbildungsangebote für Erwerbstätige entwickeln, benachteiligte Familien unterstützen, die am stärksten benachteiligten Personen fördern, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Fachkräftesicherung unterstützen sowie Gründerinnen und Gründer fördern.

In Deutschland erhalten Bund und Länder für die Förderperiode 2021-2027 insgesamt rund 6,56 Mrd. Euro aus dem ESF. Davon fließen rund 2,22 Mrd. Euro in das ESF Plus-Bundesprogramm (33,9 %) und rund 4,34 Mrd. Euro (66,1 %) in die ESF Plus-Aktivitäten der Bundesländer. Die Förderungen werden als zusätzliche Mittel für unterschiedlichste Förderprogramme auf Bundes- und Landesebene verwendet.

Von den Strukturfondsmitteln des Bundes erhalten die stärker entwickelten Regionen (= alte Bundesländer, inkl. der Regionen Leipzig und Berlin, ohne die Regionen Lüneburg und Trier) 3,41 Mrd. Euro (52 %) und die „Übergangsregionen“ (= neue Bundesländer, inkl. Regionen Lüneburg und Trier, ohne Regionen Leipzig und Berlin) 3,15 Mrd. Euro (48 %) (s. Karte).

Auf zwei Förderprogramme der 28 Programme auf Bundesebene soll hier hingewiesen werden:

Bundesförderprogramm zur Stadtentwicklung

Das sog. „BIWAQ – Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier“ ist das einzige Förderprogramm des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Rahmen des ESF. Die Fördermittel können zusätzlich zur Städtebauförderung verwendet werden.

Ziele des BIWAQ sind insbesondere

die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit und die nachhaltige Integration arbeitsloser bzw. langzeitarbeitsloser Frauen und Männer sowie von Menschen mit Migrationshintergrund (einschließlich Drittstaatsangehörige) in Beschäftigung und ergänzend

die Stärkung der lokalen Ökonomie über vorrangig KMU in den benachteiligten Quartieren.

BIWAQ soll einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung des Fachkräftemangels gerade im Baugewerbe und anderen wichtigen Bereichen für das Quartier leisten.

Förderberechtigt sind Kommunen mit aktiven oder ehemaligen Fördergebieten des seit 2020 bestehenden Städtebauförderungsprogramms „Sozialer Zusammenhalt“ sowie ausgelaufenen Fördergebieten des ehemaligen Programms „Soziale Stadt“. Förderanträge für das Programm BIWAQ VI können noch bis 15. Oktober 2025 eingereicht werden.

Bundesförderprogramm zur Jugendhilfe

Im Rahmen von „JUST BEst – JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ unterstützt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend junge Menschen im Alter zwischen 14 bis einschließlich 26 Jahren, die Unterstützung benötigen, weil sie zu einer eigenständigen Lebensführung noch nicht in der Lage sind und/oder weil sie von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sind. Zur Zielgruppe zählen v.a. Jugendliche und junge Erwachsene, die die stationäre Jugendhilfe verlassen haben oder demnächst verlassen (sog. „Care Leaver“) sowie solche, die aus sämtlichen institutionellen Kontexten herausgefallen sind (sog. entkoppelte junge Menschen).

Folgende methodische Bausteinekönnen im Rahmen von JUST BEst umgesetzt werden:

Aufsuchende Jugendsozialarbeit (z.B. Street-Work oder Mobile Beratung)

Niedrigschwellige Beratung/Clearing (z.B. Anlaufstellen mit Lotsenfunktion, in denen junge Menschen eine Erstberatung erhalten)

Case Management (längerfristige, intensive sozialpädagogische Einzelfallarbeit)

Erprobung neuer Wohnformen (Schaffung/Erprobung verschiedener, in der Kommune noch nicht vorhandener Wohnformen für junge Menschen inklusive sozialpädagogischer Begleitung, z.B. Housing First)

Anträge können örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits seit Mai 2025 bis zum 29. Januar 2027 über das Förderportal Z-EU-S einreichen.

2. Ab 30. Dezember 2025 gültig: Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Insgesamt verschwindet seit Jahrzehnten weltweit mehr und mehr Wald und mit ihm – als großem Kohlenstoffspeicher – ein bedeutender Faktor für den Klimaschutz. Gründe für den Schwund sind nicht nur Rodungen für die Landwirtschaft, sondern zunehmend Waldbrände, Sturmschäden oder Schädlinge wie der Borkenkäfer – der Klimawandel zeigt also bereits heute Wirkung. Auch wenn die Waldfläche in Deutschland pro Jahr leicht zugenommen hat - seit 2012 um 15.000 Hektar: Weltweit verschwindet weit mehr Wald als nachwächst.

Um den EU-Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren – und damit weniger Treibhausgase freizusetzen und die Artenvielfalt zu erhalten – dürfen künftig relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur noch in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn

sie entwaldungsfrei sind,

sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und

für sie eine sog. Sorgfaltserklärung vorliegt.

Entwaldungsfrei heißt: Die wichtigen Rohstoffe stammen nicht aus Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzt wurden. Bei Holz und Holzprodukten muss das Holz aus einem Wald stammen, in dem nach dem 31. Dezember 2020 kein Waldschaden aufgetreten ist.

Dies regelt die EU-Verordnung 2023/1115 für entwaldungsfreie Produkte (EUDR - EU Deforestation Regulation) vom 9. Juni 2023 (ABl.EU Nr. L 150/206).

Durch die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte wird die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von 3 Jahren bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden. Der Anwendungsstart der EUDR ist auf EU-Ebene um 12 Monate verschoben worden. Marktbeteiligte müssen daher ab dem 30. Dezember 2025 den neuen Sorgfaltspflichten gerecht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Kleinst- und kleine Unternehmen mehr Zeit und erst ab dem 30. Juni 2026 den neuen Pflichten nachzukommen (z.B. zumeist Landwirte).

Gegenstand der Verordnung sind die sieben relevanten Rohstoffe Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Umsetzung der EUDR zuständig und kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler sowie relevante Erzeugnisse. Dies erfolgt nach einem risikobasierten Ansatz. Dabei gelten Mindestkontrollquoten, die sich je nach Einstufung der Länder durch die EU-Kommission unterscheiden:

Länder mit „geringem“ Risiko: Mindestkontrollquote 1 %

Länder mit „normalem“ Risiko: Mindestkontrollquote 3 %

Länder mit „hohem“ Risiko: Mindestkontrollquote 9 %

Die EU hat eine Liste am 22. Mai 2025 veröffentlicht, aus der die Risiko-Einstufungen entnommen werden können. Deutschland – wie u.a. alle EU-Mitgliedstaaten - haben demnach eine Mindestkontrollquote von 1 % zu erfüllen. Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar haben eine Mindestkontrollquote von 9 % zu erfüllen. Alle nicht in der Liste aufgeführten Länder, fallen in die Einstufung „normales Risiko“, wie z.B. Brasilien.

Die EU-Kommission hat Leitlinien zur Anwendung der Verordnung veröffentlicht. Eine Handreiche zu Fragen zur Anwendung der EUDR in der Forstwirtschaft hinsichtlich Kleinprivatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse oder auch kleinere Kommunen kann heruntergeladen werden.

Weitere Hilfestellungen, aktuelle Entwicklungen und Veranstaltungen zur Anwendung der EUDR bietet ab Oktober die Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe (FNR) auf ihrer Webseite an.

3. Waldtage 2025

Rund um das dritte Septemberwochenende (19. bis 21.09.2025) fanden bundesweit die deutschen Waldtage 2025 statt. Zum Motto „Gemeinsam! Für den Wald.“ luden Forstleute, Waldbesitzende, forstnahe Verbände und weitere waldbezogene Akteure alle Interessierten zu zahlreichen Veranstaltungen in den Wald ein. Im Mittelpunkt dabei stand die Bedeutung des Waldes für die Gesellschaft und die Umwelt. Die Deutschen Waldtage gibt es seit 2016. Sie finden jedes Jahr am dritten Septemberwochenende statt und werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) initiiert, um Waldakteure und Interessierte zu vernetzen und über den Wald zu informieren.

Alle, die sich dem Wald verbunden fühlen, konnten teilnehmen. Neben forstlichen Akteuren (wie Forstämtern, Privatwaldbesitzenden oder Kommunen) waren auch Organisationen, Verbände, Vereine, Bürgerinitiativen und andere Einrichtungen im Waldbezug aufgerufen, eine Veranstaltung anzubieten. Ob Waldführung mit Förster, Pflanzaktion, Infoabend, Kunstausstellung, Waldfest oder auch nur ein Waldputztag– möglich war alles, was Menschen für den Wald begeistert. Die Aktionen konnten überall stattfinden - in der Stadt, auf dem Land, in der Schule, in der Uni oder wo auch immer - natürlich auch direkt im Wald, natürlich mit Einbindung von Forstverwaltung oder Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern. 

4. Rheinland-Pfalz: Das neueste, liberalste Bestattungsgesetz tritt ab Oktober in Kraft

Viel Kritik gibt es zu dem neuen Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz, das das Bestattungsgesetz vom 4. März 1983 (GVBl. 1983, 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341), ablöst und am 1. Oktober in Kraft tritt. Die Kirche und die Opposition in Rheinland-Pfalz sind der Ansicht, so werde die würdevolle Trauer- und Beerdigungskultur abgeschafft, so berichtet der SWR, aber auch die Tagesschau. Beim SWR liest man: „Landesgesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) betonte, die Ampel-Regierung berücksichtige mit dem neuen Gesetz die veränderte Bestattungskultur. Das Gesetz schränke aber auch niemanden ein, der eine traditionelle Form der Bestattung wünsche.“ Die folgende Auflistung vom SWR zeigt die neuen Bestattungsmöglichkeiten auf:

Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn und Saar

Tuchbestattung auch aus nicht-religiösen Gründen

Anfertigung synthetischer Diamanten aus der Asche einer verstorbenen Person 

Aufbewahrung einer Urne mit der Asche von Verwandten zu Hause 

Asche im Garten verstreuen (wenn Eigentümer zustimmt) 

Verabschiedung von Verstorbenen am offenen Sarg 

Beerdigung von Sternenkindern, auch gemeinsam mit einem gleichzeitig verstorbenen Elternteil (Sternenkinder sind ungeborene Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche sterben oder die mit weniger als 500 Gramm tot auf die Welt kommen)

Wer die neuen Bestattungsformen nutzen will, muss allerdings zu Lebzeiten eine sog. Totenfürsorgeverfügung aufsetzen. Und um einen „Bestattungstourismus“ zu verhindern, gilt die Wahlfreiheit bei den Bestattungsformen nur für Menschen, deren Hauptwohnsitz vor dem Tod in Rheinland-Pfalz gewesen ist.

5. Albanien: KI zur Korruptionsbekämpfung bei der Vergabe?

Albanien hat eine KI zum „Mitglied“ der Regierung ernannt, so kann man bei Heise und der Tagesschau lesen. „Diella“, so der Name der KI (übersetzt „Sonnenschein“), soll offiziell für öffentliche Ausschreibungen zuständig sein. Sie existiert bereits als digitaler Assistent des Verwaltungsportals „e‑Albania“. Ziel ist es, die in Albanien verbreitete Korruption bei öffentlichen Aufträgen zu reduzieren, und sicherzustellen, dass das Verfahren nachvollziehbar und „unbestechlich“ wird.

Die Ankündigung erfolgte auf dem Kongress der Sozialistischen Partei Albaniens, seit den Wahlen hat diese die absolute Mehrheit. Trotz der ambitionierten Ankündigung bleiben viele Details zur praktischen Umsetzung und Kontrolle noch offen.




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