KOMM.NEWS - Bayern


BOORBERG KOMM.NEWS 2026-01 Ausgabe Bayern

  1. Über 1.000 Afghanen mit Aufnahmezusage aus der Ampelregierung dürfen nicht mehr nach Deutschland

Nach der Taliban-Machtübernahme 2021 sagte die Ampelregierung gefährdeten Afghaninnen und Afghanen Schutz zu, die etwa für die Bundeswehr oder andere Institutionen arbeiteten, sowie Menschenrechts- und Frauenrechtsaktivisten. Die schwarz-rote Bundesregierung stoppte das Aufnahmeprogramm und bemüht sich, die Betroffenen mit fünfstelligen Eurobeträgen und Sachleistungen zu einem Ausstieg aus dem Aufnahmeprogramm zu bewegen, was bisher nur bei 167 Personen (z.B. Frankfurter Allgemeine) gelang. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar – teils seit zwei Jahren – eine Aufnahmezusage für Deutschland haben, denen die deutsche Botschaft in Islamabad aber keine Visa ausstellt oder ausgestellte Visa wieder storniert hatte. Nach mehreren Gerichtsentscheiden mit Hilfe der Organisation „Kabul Luftbrücke“ konnten in den letzten Wochen einige Hundert Menschen nach Sicherheitsprüfungen nach Deutschland einreisen, viele andere erhielten aber Absagen und sitzen nun in Pakistan fest, so berichtet u.a. das zdfheute.

Am 4.12.2025 hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass Deutschland zügig über Visaanträge eines afghanischen Richters und seiner Familie entscheiden müsse (Az.: 2 BvR 1511/25). Allerdings ist ein Anspruch auf die Visa abgelehnt worden. Zusammen mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte zog die Familie vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der die Beschwerde ohne Begründung ablehnte. Nun wurde Beschwerde vor dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen eingereicht. Der Ausschuss, der die Einhaltung des UN-Zivilpakts überwacht, soll Deutschland anweisen, seine Aufnahmeerklärung einzuhalten und die Familie vor der Abschiebung nach Afghanistan zu schützen.

  1. Verbot der „Hammerskins Deutschland“ aufgehoben, Verbot einzelner Chapter weiterhin möglich

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hatte am 24. Juli 2023 den Verein „Hammerskins Deutschland“ verboten und aufgelöst, einschließlich zahlreicher regionaler Chapter (z. B. Bayern, Berlin, Sachsen, Baden-Württemberg etc.) und der Teilorganisation Crew 38. Die Hammerskins seien rechtsextremistisch ausgerichtet, der Schutz der „weißen arischen Rasse“ und der Kampf gegen eine „Umvolkung“ seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie.

Das BVerwG in Leipzig erklärte nun das Verbot mit Urteilen vom 19.12.2025 (Az.: 6 A 6.23 bis 6 A 17.23) für rechtswidrig und hob es auf (s. Pressemitteilung Nr. 99/2025 vom 19.12.2025).

Nach Prüfung der Klagen gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass es keine übergeordnete bundesweit organisierte Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ gibt, wie sie im Verbot vorausgesetzt wurde. Zwar trafen sich Mitglieder regionaler Chapter regelmäßig zu sog. „National Officers Meetings“, doch diese Treffen stellten keine verfestigte Organisation mit verbindlicher überregionaler Struktur dar. Es konnte nicht belegt werden, dass diese Treffen oder Strukturen verbindliche Entscheidungen für alle regionalen Gruppen trafen oder zentrale Steuerungsbefugnisse innehatten. Ohne eine solche übergeordnete Organisation fehle es an der rechtlichen Grundlage für ein bundesweites Vereinsverbot.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass diese Entscheidung kein Freibrief sei. Den zuständigen Behörden bleibe es weiterhin möglich, einzelne Chapter gesondert zu verbieten – vorausgesetzt, für sie lassen sich jeweils eigene Verbotsgründe feststellen.

Nach Art. 9 Abs. 2 GG können Vereinigungen verboten werden, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder den Gedanken der Völkerverständigung verletzen. Das Vereinsgesetz konkretisiert, wie ein Verbot durchgesetzt wird, regelt Voraussetzungen, Ausspruch des Verbots und Folgen (Auflösung, Vermögenseinziehung, Kennzeichenverbot usw.).

  1. KI-Anwendungsfelder in Städten und Gemeinden

Der Deutsche Städtetag hat eine Übersicht von Best Practice Beispielen für KI in der Verwaltung erstellt.

Von weiteren Beispielen berichtet auch die Kreiszeitung Syke/Weyhe/Stuhr. In einer Gemeinde dient KI dem Bauhof dazu, sich ein Zustandsbild der kommunalen Straßen und deren Beschilderung zu machen. Woanders hilft KI bei der Protokollierung der Ausschusssitzungen.

Aber: Der Einsatz von KI ist rechtlich und technisch Neuland. Dies betrifft vor allem den Datenschutz beziehungsweise die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auch die europäische KI-Verordnung (KI-VO) spiele für die Verantwortlichen eine Rolle. Hier müsse noch einiges geregelt werden, sind sich die Fachleute einig, heißt es in der Kreiszeitung.

Vorsicht vor allem bei KI bei der Erstellung von Bescheiden. Denn § 35a VwVfG lautet: „Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“ Dies bedeutet vor allem, dass bei Ermessensentscheidungen immer noch der Mensch entscheiden muss. Der Gesetzgeber sei gefordert, hier die Weichen neu zu stellen, liest man im Legal Tribune online.

  1. DStGB befürwortet Drei-Monats-Fristen für einfache Verwaltungsleistungen

Es müsse in Deutschland gelingen, mehr Tempo aufzunehmen und den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen mehr Service zu bieten, so der DStGB. Daher unterstützt der DStGB die Idee einer automatischen Genehmigung von einfachen Verwaltungsleistungen, wie etwa Genehmigungen in der Gastronomie oder einfachen Anbau- oder Umbauvorhaben. Es müsse zukünftig zwingend auf das sog. „Gold-Plating“ verzichtet werden. Richtlinien, Verordnungen und Gesetze sollten von Bund und Ländern umgesetzt werden, ohne eigene Ergänzungen oder Anforderungen festzuschreiben. Dies erleichtere den Kommunen den Vollzug und ermöglicht den Einsatz von digitalen Lösungen. Außerdem müssten Städte und Gemeinde personell und finanziell in die Lage versetzt werden, Anträge von Bürgern und Unternehmen schnell und effizient zu bearbeiten.

Der DStGB verweist auf den Artikel „Garantie auf Behördengenehmigungen“ aus Die Welt. Darin wird auf die Genehmigungsfiktion als Konzept gesetzt: D.h. Behörden müssen Genehmigungen automatisch nach Ablauf der Frist erteilen.

  1. Neuer Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistags

Nach 24 Jahren als Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistags (DLT) verabschiedete sich Hans-Günter Henneke zum 31. Dezember 2025 in den Ruhestand. Anlässlich der Verabschiedung hat der DLT eine Festpublikation herausgegeben. Nachfolger wird zum 1. Januar 2026 der langjährige Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers Dr. Kay Ruge.

Der 1969 im Kreis Dithmarschen geborene Jurist Ruge ist seit vielen Jahren in verantwortlichen Leitungsfunktionen beim Deutschen Landkreistag tätig. Seit 2003 arbeitet er dort, zunächst als Referent, von 2005 bis 2025 als Beigeordneter für Verfassungs- und Europafragen sowie Digitalisierung; seit 2016 verantwortete er zusätzlich den Bereich Bauen, Umwelt und Klimaschutz. Von 2020 bis 2025 war er zudem Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers des Deutschen Landkreistages. Er ist seit 2010 beratendes Mitglied im IT-Planungsrat und seit Oktober 2025 Mitglied im Vorstand des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Seit Januar 2026 ist er Mitglied im Konjunkturrat für die öffentliche Hand bei der Bundesregierung.

Im September 2024 wurde er von der Mitgliederversammlung des Deutschen Landkreistages einstimmig zum Geschäftsführenden Präsidialmitglied und Hauptgeschäftsführer des kommunalen Spitzenverbandes gewählt. (Quelle: Pressemitteilung des DLK).

  1. Novelle des Bayerischen Wassergesetzes

Kern der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes ist die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts für Grundwasser. Der Wassercent soll zu einem möglichst schonenden Umgang mit der Ressource Wasser beitragen. Ziel ist ein unbürokratischer Wassercent mit einfacher Struktur. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet. Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser. Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab der Menge, die 5.000 Kubikmeter übersteigt.

Bestimmte Wasserentnahmen sollen von der Abgabenpflicht ausgenommen werden. Der erste Erhebungszeitraum erstreckt sich vom 1.7.2026 bis 31.12.2026. Ab 2027 ist das Kalenderjahr maßgebliche Bemessungsgrundlage. Bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Bescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt.

Auch zur Sicherung der Trinkwasserversorgung in Bayern enthält das Gesetz Neuregelungen. So wird beispielsweise gesetzlich festgelegt, dass die Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung Vorrang vor anderen Nutzungen haben.

(Quelle: StMUV, PM v. 18.11.2025, vgl. Notizen der BayVBl. 1/2026)

  1. Kommunalwahl Bayern 2026 – Aktuelle Fachliteratur aus dem Richard Boorberg Verlag

Anlässlich der Kommunalwahl in Bayern am 8. März 2026 veröffentlicht der Richard Boorberg Verlag wieder bewährte und aktuelle Literatur für die kommunalpolitische Praxis.

Das Programm umfasst zwei Textausgaben sowie zwei praxisorientierte Erläuterungswerke. Die Textausgaben werden von Andrea Degl, Geschäftsführerin des Bayerischen Landkreistags, herausgegeben. Sie enthalten jeweils eine Einführung sowie die maßgeblichen Gesetzestexte, wie die der Gemeinde- und Landkreisordnung u.a., ergänzt um die Mustergeschäftsordnungen des Bayerischen Landkreistags und des Mustergeschäftsverteilungsplans für die Landratsämter. Abgedruckt sind auch die Geschäftsordnungsmuster für kleinere und größere Gemeinden, Muster zur elektronischen Kommunikation, Datenschutz, Hybridsitzungen sowie ein Satzungsmuster über das örtliche Gemeindeverfassungsrecht. Die Anlagen finden sich auch im „Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern“. Dieses Standardwerk und Bestseller des Verlags wurde von einem in Teilen neuen Autorenteam überarbeitet. Der Vergaberechtsteil wurde komplett neu überarbeitet. Es vermittelt fundiert und praxisnah Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, die für die Gremienarbeit der Kommunalpolitiker wichtig sind.

Als vierter Titel erscheint das „Taschenbuch Bauplanungsrecht für Gemeinde- und Stadträte in Bayern“. Es erläutert den neuen bundesrechtlichen „Bau-Turbo“, die Gesetzgebung zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (in Kraft ab 1. Januar 2026), die Bayerische Bauordnung 2025 sowie neue Vorgaben zu Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen.




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