Die Klage der Gemeinde Ostseebad Binz gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals im Hafen Mukran (Gemeinde Sassnitz) bleibt ohne Erfolg, so die Pressemitteilung Nr. 66/2026 des BVerwG.
Am 9. April 2024 genehmigte das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die Errichtung und den bis zum 31. Dezember 2043 befristeten Betrieb eines LNG-Terminals, bestehend aus zwei schwimmenden Anlagen zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage), im Hafen Mukran von Sassnitz. Hiergegen wehrte sich die Klägerin, die Nachbargemeinde Binz. Die Gemeinde Binz hatte unter anderem vor möglichen Bränden und Explosionen gewarnt und Gefahren für Einwohner und Urlauber befürchtet. Auch die gestiegene Drohnengefahr hatte die Gemeinde angeführt, so berichtet der NDR und weiter, dass die Gemeinde rund 670.000 Euro bislang für ihre Rechtsbehelfsverfahren ausgegeben habe.
Nun wurde die von Binz erhobene Klage mangels Betroffenheit als unzulässig abgewiesen (BVerwG, Urteil vom 16.9.2026, 7 A 6.25). In Betracht kommende Schutzobjekte - wie beplante Gebiete oder kommunale Einrichtungen des Ostseebads Binz - lägen weit außerhalb des Sicherheitsabstands vom Betriebsbereich des LNG-Terminals. Mögliche weitreichende Auswirkungen von etwaigen Störfällen im Hafenbereich wären ebenfalls nicht aufgezeigt worden. Die Entfernung vom LNG-Terminal zum nächstgelegenen beplanten Gebiet der Klägerin beträgt über 1,5 km.
Angesichts der Gewinne der AfD bei den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt sind erneut Forderungen nach einem Parteiverbot geäußert worden, so zusammenfassend der Deutschlandfunk.
Den Antrag auf ein Parteiverbot können nur der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Dokumente des Verfassungsschutzes können Grundlage eines Verbotsverfahrens sein.
2023 wurde der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt – wie auch Thüringen (seit 2021), Sachsen (seit Dezember 2023, 2025 vom SächsOVG bestätigt), Brandenburg (seit 2025), Niedersachsen (seit Februar 2026, bestätigt durch das VG Hannover im Juni 2026) – als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Gegen diese Einstufung ist der AfD-Landesverband gerichtlich vorgegangen.
Der Verfassungsschutz kann Gruppierungen oder Einzelpersonen folgenden drei Kategorien zuordnen, aus denen sich jeweils unterschiedliche Beobachtungsmöglichkeiten ergeben:
a) Prüffall (Anhaltspunkte über öffentlich zugängliche Quellen wie Medienberichte, öffentliche Auftritte, Social-Media-Beiträge, Parteiprogramme usw. werden zur Informationsbeschaffung genutzt, um zu prüfen, ob eine Organisation sich aktiv für die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einsetzt; die Öffentlichkeit wird nicht über Prüffälle informiert.)
b) Verdachtsfall (Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen wird der Prüffall zum Verdachtsfall hochgestuft, d.h. die Behörden dürfen mit richterlichem Beschluss nun auch nachrichtendienstliche Methoden (verdeckte Beobachtung, Einsatz von V-Leuten, Telefonüberwachung usw.) zur Informationsgewinnung nutzen, worüber im Verfassungsschutzbericht informiert wird).
c) Beobachtungsfall = Einstufung „gesichert extremistisch“ (Bei Bestätigung des Verdachts wird eine Organisation oder Person als „gesichert extremistisch“ eingestuft; eine richterliche Genehmigung zur Beobachtung durch das Abhören von Telefongesprächen oder den Einsatz von V-Leuten etc. ist hier leichter zu erhalten.)
Derzeit wird die AfD-Bundespartei ebenfalls vom Verfassungsschutz beobachtet und als Verdachtsfall geführt. Die AfD hatte gegen die Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ durch den Bundesverfassungsschutz am 2.5.2025 erfolgreich einen Eilrechtsantrag am VG Köln gestellt (VG Köln, Beschluss vom 26.2.2026, 13 L 1109/25). Die endgültige Klärung im Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus und wird frühestens 2027 erwartet. Bis dahin ruht auch das Verfahren gegen die Einstufung des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt als „gesichert rechtsextrem“.
Ein erheblicher Teil der Wählerschaft der AfD sieht diese allerdings nicht als extrem an, so auch der Rechtsextremismusforscher Matthias Quent in der tagesschau.
Die Einstufung einer Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als einer „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hat im Übrigen keine Bindungswirkung für das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 43 ff. BVerfGG vorliegen. Dafür müsste das BVerfG weiter prüfen, ob die AfD ein strategisches Konzept hat, mit dem sie als Gesamtpartei die Idee der „ethnisch-kulturellen“ Volkszugehörigkeit umsetzen und die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes aushöhlen will. Zudem müsse das Gericht eine entsprechende zielorientierte qualifizierte Vorbereitungshandlung bejahen können, so Prof. Dr. Shirvani im Verfassungsblog.
Nach dem Wahlsieg der AfD werden nicht nur die Rufe nach einem Parteiverbot lauter, sondern der sog. Bundeszwang in Art. 37 GG wird ins Spiel gebracht. Dieser sieht im ersten Absatz vor: „Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.“ Und in Absatz 2: „Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.“
Dass ein Land derart gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt, dass man sich auf den Bundeszwang berufen müsste – das habe es noch nicht gegeben, so Staatsrechtler Josef Franz Lindner im Gespräch mit der Augsburger Allgemeinen. Deshalb sei auch unklar, wie er durchgesetzt werden würde. Zum Tragen komme er ohnehin erst, wenn alle anderen Möglichkeiten der Bundesaufsicht, die das Grundgesetz vorsehe, erfolglos ausgeschöpft seien. Als Mittel zur Durchsetzung des Bundeszwangs – außer den in Absatz 2 genannten Bundesbeauftragten, nennt Lindner finanzielle Sanktionen bis zur Ersatzvornahme durch den Bund. Zu jeder Maßnahme sei die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Außerdem könne das betroffene Bundesland die Anwendung des Bundeszwanges vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.
Bedenken äußert Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung, da der Bundeszwang erst anwendbar sei, wenn das Land bereits Gesetze pflichtwidrig umsetze. Er plädiert deshalb für ein präventives Instrument, nämlich das des Parteiverbots.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) lädt gemeinsam mit der EAF Berlin, dem Deutschen LandFrauenverband sowie mit Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) zum 4. Frauenkongress kommunal nach Berlin ein. Die ganztägige Veranstaltung am 2. November 2026 richtet sich vor allem an Bürgermeisterinnen und engagierte Kommunalpolitikerinnen. Themen wie Gleichstellung und Repräsentanz, Pionierarbeit, Antifeminismus und gesellschaftliche Gegenbewegungen, Resilienz und mentale Belastung sollen unter dem Titel „Bürgermeisterinnen gestalten den Wandel“ im Mittelpunkt stehen.
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