Kommunales Vergabehandbuch Baden-Württemberg – KVHB-Bau

43. Ergänzungslieferung und 25. Update zu »CertiFORM KVHB-Bau« – Die elektronischen Formulare – jetzt erschienen!

Die Aktualisierungen im »Kommunalen Vergabehandbuch Baden-Württemberg – KVHB-Bau« beinhalten diejenigen Anpassungen, die aufgrund der VOB 2019 notwendig geworden sind. Als wesentliche Neuerungen in der VOB/A 1. Abschnitt 2019 sind neben der Gleichstellung der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb mit der Öffentlichen Ausschreibung, die erleichterte Eignungsprüfung, die Zulässigkeit mehrerer Hauptangebote sowie die Form und der Inhalt der Angebote wie auch die Nachforderung von Unterlagen zu nennen. Der 2. Abschnitt der VOB/A 2019 wurde überwiegend redaktionell geändert. Wie bereits im 1. Abschnitt dargelegt, wird vom Auftraggeber eine abschließende Aufzählung der verlangten Unterlagen gefordert. Daneben wurden die Möglichkeiten, Preise bei unwesentlichen Positionen nachzufordern und der Verzicht auf eine feste Frist für die Nachforderungen aufgenommen. Die Regelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote und die Neuregelung zum Nachfordern von Unterlagen wurden weitgehend aus der VgV übernommen.

Die VOB/A wurde neu gefasst und am 31.01.2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) bekannt gemacht. Das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt nach Absatz 5 der genannten Bekanntmachung den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Abschnitts der VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass. Mit Erlass vom 20.02.2019 (GMBl. S. 86) trat Abschnitt 1 Teil A der VOB am 01.03.2019 in Kraft. Für die Kommunen hängt das Inkrafttreten der neuen VOB/A im Unterschwellenbereich davon ab, welche Regelungen in den einzelnen Bundesländern bestehen. In Baden-Württemberg ist dazu die nunmehr novellierte Vergabe-VwV heranzuziehen. Die Veröffentlichung erfolgte am 27.03.2019 (GABl. S. 118). Die Vergabe-VwV ist am 01.04.2019 in Kraft getreten.

Absatz 6 in der o.g. Bekanntmachung vom 31.01.2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) verweist darauf, dass die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben wird. Diese Änderung erfolgte durch die Verordnung vom 12.07.2019 (BGBl. I S. 1081).

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass vom 18.06.2019 (GMBl. S. 706) bekannt gegeben.

Bezugnehmend auf die nunmehr geltende VOB/A Abschnitt 1 wurde KEV 179 - Eigenerklärung zur Eignung - angepasst. Daneben wurde KEV 112.1 - Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen - im Sinne der VOB/A 2019 Abschnitt 1 überarbeitet. KEV 110.1 - Aufforderung zur Angebotsabgabe - wurde insofern fortgeschrieben, als dass die Liste der Anlagen zugleich als Auflistung der mit der Angebotsabgabe bzw. auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegenden Unterlagen zu verwenden ist. Auch wurde KEV 115.1 - Angebotsschreiben - an die nunmehr geltende Rechtslage angeglichen.

Die Änderungen im 2. Abschnitt der VOB/A haben Änderungen in den KEV 110.2 EU - Aufforderung zur Angebotsabgabe -, KEV 112.2 EU – Teilnahmebedingungen -, KEV 115.2 EU – Angebotsschreiben -, KEV 160.1 EU - Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb -, KEV 162.1 EU – Teilnahmebedingungen - sowie KEV 165.1 – Teilnahmeantrag EU - nach sich gezogen.

Suche

  • Bitte schränken Sie Ihre Suche zunächst auf ein Bundesland ein.


Profisuche


Bestellung


Produktkatalog


  • Produktempfehlung

  • © 2016 Richard Boorberg Verlag