Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Kommunen sollen sich an Aufsichtsbehörde ihrer Landesverwaltung wenden

Das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) wurde Ende 2025 durch das NIS-2-Umsetzungsgesetz bzw. die EU-Richtlinie NIS-2 aktualisiert. Die Richtlinie sorgt für einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Aufrechterhaltung der Cybersicherheit in kritischen Sektoren der EU (Energie, Verkehr, Gesundheitswesen, Finanzen, Wasserwirtschaft, digitale Infrastruktur, Abfall- und Abwasserbewirtschaftung, Herstellung kritischer Produkte, Post- und Kurierdienste, öffentliche Verwaltung, Weltraumsektor) und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Cybersicherheitskapazitäten zu verbessern, was ebenso die Vorschriften für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch, die Aufsicht und die Durchsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen betrifft.

Das BSI-Gesetz schafft nun auch rechtlich verbindliche Anforderungen und ein einheitliches Mindestniveau für die Netz- und Informationssicherheit der öffentlichen Verwaltung. Das Gesetz nimmt unter anderem Behördenleitungen in die Pflicht und stattet erstmals die Informationssicherheitsbeauftragten mit klaren Befugnissen und Kontrollrechten aus. Da allerdings festgelegt wurde, dass die Länder jeweils in eigener Verantwortung und Zuständigkeit die NIS-2-Richtlinie hinsichtlich der kritischen Teile ihrer Landesverwaltungen umzusetzen haben und damit auch zu entscheiden haben, ob die Umsetzung auch die Ebene der Landkreise bzw. Kommunen erfassen wird, bittet das BSI, sich bei Fragen zu NIS-2 primär an die zuständige Aufsichtsbehörde in der Landesverwaltung zu wenden. Kommunen stehe es außerdem frei, die eigene Betroffenheit rechtlich prüfen zu lassen.


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