VG Karlsruhe: Keine Flüchtlingsunterbringung neben Mutter-Kind-Klinik

Nach wie vor müssen sich Gerichte mit Streitigkeiten um die Unterbringung von Flüchtlingen auseinandersetzen. In dem aktuellen, vom Verwaltungsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall geht es um die Nutzung eines ehemaligen Hotels in Waldachtal (Kreis Freudenstadt) für 120 Flüchtlinge. Gegen die Nutzungsänderung hatte sich eine Mutter-Kind-Klinik in einem Eilverfahren gewehrt. Ihr gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe jetzt Recht. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Az. 11 K 494/16).

Die Fachklinik und das ehemalige Hotel liegen etwa 265 Meter voneinander entfernt. Für das Gebiet gibt es einen Bebauungsplan, der in dem Gebiet „Einrichtungen für den Fremdenverkehr“ wie Gästezimmer oder Schank- und Speisewirtschaften erlaubt. Ausnahmsweise sind auch Wohngebäude und Kurkliniken zulässig.

Gegen diesen Bebauungsplan verstößt laut der Pressemeldung des Gerichts die geplante Nutzungsänderung: Die Asylbewerberunterkunft sei kein Fremdenverkehrseinrichtung.

Aus Sicht der Richter halfen dem Landkreis auch nicht die an sich sehr weitgehenden Neuregelungen im Baugesetzbuch, mit denen das Baurecht angesichts der Vielzahl an Flüchtlingen bekanntlich vereinfacht werden soll. Auf eine dieser Sonderregelungen hatte sich das Regierungspräsidium Karlsruhe gestützt und eine Befreiung erteilt.

Laut der Regelung darf bis Ende 2019 bei Gemeinschaftsunterkünften unter bestimmten Voraussetzungen von Bebauungsplanvorschriften abgewichen werden - allerdings nur „im erforderlichem Umfang“, wie es im Gesetz heißt.

Letzteres verneinten die Richter in ihrer Entscheidung. So hätte die Klinikbetreiberin dem Landkreis in der Gemeinde alternative Objekte zur Flüchtlingsunterbringung angeboten. Viel spreche dafür, dass es in der Gemeinde anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten gäbe.

Außerdem sahen die Richter rechtliche Fehler bei der Würdigung der nachbarlichen Interessen. So hatte die Klinikbetreiberin vor Gericht auf die Ruhe- und Erholungsbedürftigkeit ihrer Patienten hingewiesen. Die Patienten, heißt es, seien zum Teil psychisch angeschlagenen und nicht selten aufgrund häuslicher Gewalt traumatisiert. Dies, so die Richter, hätte bei der Abwägung mehr berücksichtigt werden müssen. Mit dieser Entscheidung wird einmal mehr deutlich: Auch nach den neusten Änderungen des Bauplanungsrechts stehen die Landkreise vor großen Herausforderungen.

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