Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen.
Ein Ehepaar machte in der Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für präventive Maßnahmen (Bibersperre) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie beriefen sich darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.
Ebenso wie das Finanzamt lehnte auch das mit der Sache befasste Finanzgericht Köln eine steuermindernde Berücksichtigung der Kosten ab.
Die Richter: Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Anwesens noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätte sie nicht denjenigen Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen erforderlich wäre.
Auch die Gefahr weiterer Biberschäden sei nicht ausreichend, um Kosten für eine präventive Bibersperre zu berücksichtigen (FG Köln, Urteil vom 1.12.2017 – 3 K 625/17).
Redaktion »RdW-Kurzreport«
|