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16.04.2018

Kündigung des Arbeitsvertrags wegen langer Freiheitsstrafe

Ein Arbeitgeber kann das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann.

 

Ein junger Mann wurde wegen Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Tat stand in keinem Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis als Bäcker.

 

Als er seine Haft antreten musste, kündigte sein Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer, der im Betrieb eine Ausbildung gemacht hatte, künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde.

 

Hiergegen erhob der Bäcker Kündigungsschutzklage. Er verwies darauf, dass er aufgrund seiner günstigen Sozialprognose nach Verbüßen der Hälfte, zumindest aber von zwei Dritteln der Haftstrafe vorzeitig entlassen werden würde.

 

Ebenso wie das Arbeitsgericht wies auch das Hessische Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Bäckers als unbegründet ab. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber kündigen dürfe, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen sei, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen werde. Überbrückungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, der Arbeitsplatz könne endgültig neu besetzt werden.

 

Dies sei auch im vorliegenden Fall nicht anders zu bewerten: Als der junge Mann die Freiheitsstrafe antrat, stand nicht sicher fest, ob er seine Strafe vollständig verbüßen oder etwa früh in den offenen Vollzug wechseln würde. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintreten, sind ohnehin nicht erheblich. Somit war die ausgesprochene Kündigung wirksam (Hessisches LAG, Urteil vom 21.11.2017 – 8 Sa 146/17).

 

Redaktion »RdW-Kurzreport«

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