Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdiensts führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.
Eine ältere Frau nahm eine sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an. Sie erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Alleinerbin ein.
In der Folge wurde die ältere Dame von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten »ruhig gestellt« und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur unterbrochen wurde, wenn die Mutter wichtige Geschäfte, z.B. Notartermine, wahrnehmen musste.
Nachdem sich die ältere Frau befreien konnte, widerrief sie Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz. Dort ließ sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen, weil ihre Adoptivtochter und dritte Personen mehrfach versucht hatten, sie dort aufzusuchen.
Die Berücksichtigung der hierfür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte das Finanzamt ab.
Anders jedoch das Finanzgericht Münster: Die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst seien der Frau aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden.
Sie sei daher gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene bewachte Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen (FG Münster, Urteil vom 11.12.2017 – 13 K 1045/15 E). Redaktion »RdW-Kurzreport«
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