Home Strich Kontakte Strich Impressum Strich AGB Strich Widerrufsbelehrungen Strich Datenschutz Strich Sitemap

Home > News > Meldung
Home
Produkte
UnterpunktNeuerscheinungen
UnterpunktBücher, Loseblattwerke, CDs
UnterpunktZeitschriften
UnterpunktIntranetangebote
UnterpunktInternetangebote
UnterpunktFormulare /
     Organisationsmittel

UnterpunktFachakademie / Seminare
Informationen
UnterpunktMediadaten
Aktuelles
UnterpunktNachrichten
UnterpunktVeranstaltungen
UnterpunktAktStR online
UnterpunktApp CheckIt DPolBl
UnterpunktEuroparecht App
UnterpunktApp Rechtsgeschichte
Autoren
UnterpunktAllgemeines
UnterpunktVorlagen
Der Verlag
UnterpunktVerlagsprofil
UnterpunktVerlagschronik
UnterpunktPresse
UnterpunktStellenangebote
Nachrichten

16.04.2018

Kosten eines privaten Sicherheitsdiensts sind steuerlich berücksichtigungsfähig

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdiensts führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.

Eine ältere Frau nahm eine sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an. Sie erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Alleinerbin ein.

In der Folge wurde die ältere Dame von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten »ruhig gestellt« und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur unterbrochen wurde, wenn die Mutter wichtige Geschäfte, z.B. Notartermine, wahrnehmen musste.

Nachdem sich die ältere Frau befreien konnte, widerrief sie Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz. Dort ließ sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen, weil ihre Adoptivtochter und dritte Personen mehrfach versucht hatten, sie dort aufzusuchen.

Die Berücksichtigung der hierfür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte das Finanzamt ab.

Anders jedoch das Finanzgericht Münster: Die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst seien der Frau aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden.

Sie sei daher gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene bewachte Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen (FG Münster, Urteil vom 11.12.2017 – 13 K 1045/15 E).

Redaktion »RdW-Kurzreport«

Weitere News
Suche
   Abschicken 
Unterpunkt Zur Profisuche
Bestellungen
Zum Warenkorb Zum Warenkorb  
Zum Warenkorb Artikel im Warenkorb: 0
Fachbereiche
UnterpunktPraxis
UnterpunktAusbildung
UnterpunktWissenschaft
UnterpunktPrivate Sicherheit
UnterpunktEdition Moll
Online-Dienste
UnterpunktBoorberg-plus
UnterpunktSicherheitsmelder
UnterpunktVD-BW
Weitere Angebote
UnterpunktFormulare
UnterpunktSteuerkanzlei-Bedarf
Online-Buchhandlung
Links
UnterpunktDer Wirtschaftsführer
UnterpunktAchSo!
UnterpunktKooperationspartner